Versteuerung von der BU-Rente

Die Höhe der Besteuerung einer BU-Rente ist abhängig von der Art des BU-Vertrages. Steuerlich ungeförderte Verträge (Selbstständige BU, BU in Verbindung mit einer Risikolebensversicherung) werden im Leistungsfall anders besteuert als BU-Verträge, deren Beiträge steuerlich absetzbar sind (insbesondere BU in Verbindung mit einer Basis-Rente).

Private BU-Verträge (steuerlich ungefördert)

Die Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung werden mit dem Ertragsanteil für temporäre Leibrenten versteuert (§ 55 EStDV im Annex zu § 22 EStG). Der Ertragsanteil ist umso höher, je eher die BU-Rente beansprucht wird (ca. ein Prozentpunkt pro Jahr); denn je länger die verbleibende Laufzeit, desto höher der Ertragsanteil.

Beispiel:

Ein Single wird heute berufsunfähig und bekommt in den nächsten 15 Jahren eine Berufsunfähigkeitsrente ausbezahlt. In diesem Fall sind in jedem Jahr 16% der Auszahlung zu versteuern. Erhält er in einem Jahr 24.000 € ausgezahlt, muss er davon 3.840 € (den Ertragsanteil) versteuern. Bleibt dieser Ertragsanteil zusammen mit seinen sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen unterhalb des Steuerfreibetrages, fallen keinerlei Steuern an.

Steuerlich geförderte BU-Verträge

Ist der BU-Vertrag ein Zusatzbaustein eines staatlich geförderten Altersvorsorgevertrags (z.B. Basis-/Rürup-Rente oder Betriebliche Altersvorsorge), sieht die Besteuerung der BU-Rente wie folgt aus:

a) BU-Verträge im Rahmen einer Basis-/Rürup-Rente

Leistungen aus BU-Verträgen, die in Verbindung mit einer Basis-/Rürup-Rente sind, fallen unter die sogenannte Kohortenversteuerung (Rentenphase). Das heißt im Jahr 2021 liegt die Bemessungsgrundlage für Leistungseintritte in diesem Jahr bei 81 % und steigt für Leistungseintritte bis zum Jahr 2040 sukzessive um 2 %, später 1 %-Schritte im Jahr an, bis letztlich 100 % erreicht sind.

b) BU-Verträge im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (BAV)

Leistungen aus BU-Verträgen innerhalb einer Betrieblichen Altersversorgung sind voll steuerpflichtig.