Erbschaft antreten:
Schritt für Schritt durch den Prozess
Was ist im Erbfall zu beachten? Wir geben wichtige Tipps
Der Verlust eines Angehörigen ist eine emotionale Herausforderung für die Hinterbliebenen, die durch den bürokratischen Prozess des Erbantritts häufig noch erschwert wird.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Schritte und Überlegungen, wenn Sie eine Erbschaft antreten.
Die Blumenau Finanzplanung empfiehlt Erben als Erstes sich einen klaren Überblick über die gesamte Situation zu verschaffen und Ruhe zu bewahren.
1. Letztwillige Verfügung und Nachlassgericht
Die letztwillige Verfügung, also das Testament, muss nach dem Tod des Erblassers zum Nachlassgericht, um dort eröffnet zu werden. Als letztwillige Verfügung gelten Testament oder Erbvertrag.
Liegt keine letztwillige Verfügung des Verstorbenen vor, wird das Nachlassgericht nur dann tätig, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört oder wenn das Gericht davon ausgeht, dass das hinterbliebene Vermögen die Beerdigungskosten übersteigt.
Befindet sich das Testament beim Verstorbenen oder bei Angehörigen, sind diese dazu gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich zum zuständigen Nachlassgericht zu bringen. Dies umfasst auch alle Dokumente, die einen letzten Willen darstellen. Letzten Endes entscheidet erst das Gericht, ob es sich um ein Testament handelt.
Viele Menschen entscheiden sich dafür, ihr Testament bereits zu Lebzeiten hinterlegen zu lassen. Waren also Testament oder Erbvertrag beim zentralen Testamentsregister gemeldet, wird das Nachlassgericht informiert. Beide werden vom Standesamt informiert.
2. Testamentseröffnung
Liegt das Testament oder der Erbvertrag beim Nachlassgericht vor, wird das Nachlassverfahren durchgeführt. Die letztwillige Verfügung wird protokolliert. Erben müssen bei der Testamentseröffnung nicht zwingend anwesend sein. Gleichzeitig wird für die Testamentseröffnung eine Gebühr von pauschal 100 Euro fällig sowie Kosten für Porto et cetera. Bei der Testamentseröffnung wird nicht geprüft, ob das Testament rechtlich wirksam ist. Auch wird nicht geprüft, welche Verfügung für die Erbfolge entscheidend ist. Die Klärung wird in der Regel erst im Erbscheinverfahren nach der Testamentseröffnung durchgeführt. Dort haben alle Involvierten die Möglichkeit, sich zum Vorgang zu äußern.
3. Eröffnungsprotokoll
Das Eröffnungsprotokoll spielt eine zentrale Rolle im Erbverfahren, insbesondere dann, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Es dokumentiert die offizielle Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht. Ferner stellt es sicher, dass der Inhalt der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) den Erben und allen weiteren Beteiligten rechtmäßig mitgeteilt werden. Das Eröffnungsprotokoll sowie eine Kopie des Testaments werden den Erben per Post zugestellt. Ferner geht es an diejenigen, die zwar keine Erben sind aber trotzdem etwas aus dem Nachlass erhalten sollen. Gleichzeitig werden auch Angehörige, die ohne Testament oder Erbvertrag erben würden, informiert. Ferner haben Hinterbliebene, die nicht erben würden und sich übergangen fühlen, die Möglichkeit die letztwillige Verfügung anzufechten. Die Blumenau Finanzplanung empfiehlt jedoch dringendst vor einem solchen Schritt Rechtsrat einzuholen. Als nahe Verwandte besteht die Möglichkeit, einen Pflichtanteil des Erben zu fordern.
4. Vermögensübersicht verschaffen
Wurde die letztwillige Verfügung durch das Gericht eröffnet und die Erben benannt, müssen diese entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Fakt ist: Ein umfassender Vermögensüberblick ist der Schlüssel, um ein Erbe verantwortungsvoll anzutreten. Ein umfassendes Verständnis der Erbmasse hilft nicht nur bei der Entscheidung, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird, sondern auch bei der späteren Verteilung unter den Erben und der Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
Zur Erbmasse zählt grundsätzlich das gesamte Vermögen des Verstorbenen, welches nach Abzug der Verbindlichkeiten auf den Erben übergeht. Entscheiden Erben sich dazu, die Erbschaft anzunehmen, müssen diese nicht aktiv werden. Die Erbmasse wird den Erben automatisch zugeteilt. In der Regel hinterlassen Verstorbene keine Vermögensübersicht und die Erben müssen sämtliche persönliche Unterlagen selbst sichten bzw. Dritte über die Vermögenswerte befragen. So kommt es auch schon häufiger vor, dass Erben kein enges Verhältnis zum Verstorbenen und dessen Vermögen hatten. Aus diesem Grund wird Erben per Gesetz eine Auskunftsanspruch gegenüber Personen eingeräumt, die dem Verstorbenen nahestanden bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft wohnten. Diese Pflicht trifft beispielsweise Partnerin oder Partner ebenso wie WG-Mitbewohner oder Zimmerbewohner im Seniorenheim.
5. Entscheidung treffen: Erbe annehmen oder ausschlagen
Nachdem Erben sich einen Überblick über die Situation verschafft haben, steht nunmehr eine wichtige Entscheidung an.
- Erbschaft annehmen
Wenn sie sich dazu entscheiden, die Erbschaft anzunehmen, übernehmen sie damit auch alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind. Dazu gehören auch Verbindlichkeiten jeglicher Art wie beispielsweise Steuerschulden, Kredite, offene Rechnungen etc.
Der Nachlass wird als überschuldet eingestuft, sofern die Schulden das Vermögen überschreiten. - Erbschaft ausschlagen
Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft können Erben diese beim Nachlassgericht ausschlagen.
6. Wann wird ein Erbschein benötigt?
Ein Erbschein wird dann benötigt, wenn eine Erbenstellung nachgewiesen werden muss, um über den Nachlass zu verfügen.
- Zugriff auf Bankkonten
Banken fordern einen Erbschein, um den Erben Zugriff auf das Konto des Verstorbenen zu gewähren. In der Regel reicht auch eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testamentes oder des Erbvertrages. - Grundbucheintrag bei Immobilien
Wenn Immobilien zum Nachlass gehören, verlangen Grundbuchämter einen Erbschein, um den neuen Eigentümer ins Grundbuch einzutragen. - Kein Testament
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, regelt der Erbschein die Erbfolge nach dem gesetzlichen Erbrecht.
Wird ein Erbschein benötigt, kann dieser beim Nachlassgericht beantragt werden. Dabei ist keine Frist einzuhalten.
Gut zu wissen: Der Antrag eines Erbscheins wird als Annahme der Erbschaft gewertet.
Gleichzeitig muss im Antrag aufgeführt werden, ob eventuell bereits ein Rechtsstreit über das Erbrecht vorliegt oder ob es weitere Personen gibt, die das Erbrecht einschränken könnten.
Hierfür müssen Antragsstellerinnen und Antragssteller eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar oder vor Gericht abgeben. Gleichzeitig muss das Familienstammbuch, die Geburts- und Sterbeurkunde vorgelegt werden.
Die Kosten für den Erbschein sowie der eidesstaatlichen Versicherung werden nach dem Wert des Nachlasses bestimmt.
7. Streitigkeiten im Erbscheinverfahren
Diese entstehen häufig aufgrund von Unstimmigkeiten über die Erbenstellung oder die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen. Das Nachlassgericht prüft die Angaben im Erbscheinsantrag und lässt Angehörige vorsprechen, die gesetzliche Erben sein könnten. So können diese die Testierfähigkeit des Erblassers anzweifeln, etwa aufgrund von Demenz, die zum Zeitpunkt der Testamentserstellung vorlag.
Sollte sich herausstellen, dass der letzte Wille des Verstorbenen nicht wirksam ist, tritt die gesetzliche Nachfolge in Kraft, in der die Reihenfolgeeindeutig festgelegt ist, wie Ehepartner und Verwandte erben.
8. Erbfolge
Hinterbliebene können relativ schnell ermitteln, ob sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Erbschaft haben. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wen der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat. In diesem Fall regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Aufteilung des Nachlasses. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer in welcher Reihenfolge erbt. Die Erbfolge ist über sogenannte Ordnungen geregelt. Fakt ist: Eine näher mit dem Erblasser oder der Erblasserin verwandte Person schließt einen weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus.
So zählen Kinder und Enkelkinder als direkte Nachkommen zu den Erben erster Ordnung. Zu den Erben der zweiten Ordnung gehören die Eltern. Diese gehen also leer aus, wenn der Verstorbene Kinder und Enkelkinder hat.
Die Erbquote der einzelnen Erben richtet sich wiederum nach der Anzahl der Erben in der jeweils erbenden Ordnung. Hat der Verstorbene beispielsweise drei Kinder so erben diese jeweils zu einem Drittel.
Fakt ist: In den Erbordnungen gilt eine feste Rangfolge. So erben Enkelkinder erst, wenn es keine Kinder gibt oder die Kinder bereits verstorben sind.
Fazit: Der Antritt einer Erbschaft ist eine komplexe Aufgabe, die mit vielen emotionalen und rechtlichen Herausforderungen verbunden ist. Die Blumenau Finanzplanung empfiehlt daher, sich frühzeitig zu informieren und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Prozess reibungslos zu gestalten.