Berufsunfähigkeitsabsicherung

Besonderheiten für Ärzte

Das Risiko, im Laufe des Arbeitslebens wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeiten zu können, ist auch als Arzt oder Zahnarzt beträchtlich. Obwohl es sich um eine vergleichsweise risikolose Tätigkeit handelt, wird immerhin noch jeder Siebte vor dem regulären Rentenbeginn berufsunfähig.

Ärzte und Zahnärzte sind Pflichtmitglieder in den berufsständischen Versorgungswerken. Diese zahlen im Falle der Berufsunfähigkeit eine Rente. Diese ist gleichwohl regelmäßig zu gering, insbesondere bei jungen Ärzten. Noch problematischer ist, dass das Versorgungswerk erst ab einer Berufsunfähigkeit von 100% leistet, d.h. die Approbation muss zurückgegeben werden (siehe auch Versorgungswerk).

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung tritt dagegen schon ab 50% Berufsunfähigkeit ein. Bei Berufsunfähigkeit behält der Arzt / Zahnarzt seine Approbation und kann durchaus noch weiter in gewissem Umfang beruflich tätig sein.

Ein weiterer Zusatznutzen der privaten Absicherung: einige Berufsunfähigkeits-Tarife bieten eine „Infektionsklausel“. Bei Berufsunfähigkeit als Arzt / Zahnarzt kann dieser seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen zwar vielleicht noch ausüben (z.B. bei einer noch nicht „ausgebrochenen“ HIV-Infektion), würde durch die Infektion aber möglicherweise seine Patienten gefährden.

Bei einem behördlichen Berufsverbot durch das Gesundheitsamt aus gesundheitlichen Gründen (siehe Infektionsschutzgesetz) wird dann die Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe erbracht. Liegt ein solches Verbot nicht vor, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt – im Zweifel mittels Gutachten eines renommierten Hygienikers.

Expertentipp: Problem Gesundheitsprüfung

Ein BU-Antrag scheitert oftmals an der Gesundheitsprüfung. Versicherungen prüfen diese sehr genau. Schon kleinere gesundheitliche Einschränkungen (z.B. Allergien oder Rückenschmerzen) können Leistungsausschlüsse oder Beitragszuschläge zur Folge haben. Hier haben Sie als Arzt gute Chancen über das Versorgungswerk Klinikrente, auf Basis deutlich vereinfachter Gesundheitsfragen eine BU-Absicherung zu erhalten.

Meldepflichtige Krankheiten gem. § 6 Infektionsschutzgesetz:

  1. Botulismus
  2. Cholera
  3. Diphtherie
  4. humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
  5. akuter Virushepatitis
  6. enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
  7. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  8. Masern
  9. Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
  10. Milzbrand
  11. Mumps
  12. Pertussis
  13. Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
  14. Pest
  15. Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
  16. Tollwut
  17. Typhus abdominalis/Paratyphus
  18. Varizellen

sowie die Erkrankung an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.

Meldepflichtige Krankheitserreger gem. § 7 Infektionsschutzgesetz:

  1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
  2. Bacillus anthracis
  3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
  4. Borrelia recurrentis
  5. Brucella sp.
  6. Campylobacter sp., darmpathogen
  7. Chlamydia psittaci
  8. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
  9. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
  10. Coxiella burnetii
  11. humanpathogene Cryptosporidium sp.
  12. Ebolavirus
  13. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
    b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
  14. Francisella tularensis
  15. FSME-Virus
  16. Gelbfiebervirus
  17. Giardia lamblia
  18. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
  19. Hantaviren
  20. Hepatitis-A-Virus
  21. Hepatitis-B-Virus
  22. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
  23. Hepatitis-D-Virus
  24. Hepatitis-E-Virus
  25. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
  26. Lassavirus
  27. Legionella sp.
  28. humanpathogene Leptospira sp.
  29. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
  30. Marburgvirus
  31. Masernvirus
  32. Mumpsvirus
  33. Mycobacterium leprae
  34. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
  35. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
  36. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
  37. Poliovirus
  38. Rabiesvirus
  39. Rickettsia prowazekii
  40. Rotavirus
  41. Rubellavirus
  42. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
  43. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
  44. Salmonella, sonstige
  45. Shigella sp.
  46. Trichinella spiralis
  47. Varizella-Zoster-Virus
  48. Vibrio cholerae O 1 und O 139
  49. Yersinia enterocolitica, darmpathogen
  50. Yersinia pestis
  51. andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
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