Vorzeitige Auflösung der betrieblichen Altersvorsorge (BAV)
Bei atypischen Zahlungen greift Fünftelregelung
Mit einer betrieblichen Altersvorsorge können Arbeitnehmer neben ihrer gesetzlichen Rente für einen gewohnten Lebensstandard im Alter vorsorgen. Eine Betriebsrente hat viele Vorteile: Angefangen von einer sicheren Rente im Alter, über den Arbeitgeberzuschuss, über niedrige Gebühren bis hin zu hohen Renditen, wenn beispielsweise Fonds oder ETF genutzt werden. Es ist empfehlenswert, die BAV frühestmöglich zu beginnen, um ein hohes Vermögen über die Jahre aufzubauen.
Doch können wirtschaftliche Schwierigkeiten Arbeitnehmer dazu zwingen, das angesparte Kapital der betrieblichen Altersversorgung vor Erreichen der Altersgrenze über eine Auflösung zu verwerten. Der Arbeitnehmer sollte sich im Vorfeld über die steuerlichen Auswirkungen bewusst sein.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Aktuell hat der Bundesfinanzhof über einen Fall zu urteilen, bei dem zwei vorzeitig ausgezahlte Direktversicherungen an einen Arbeitnehmer ausgezahlt wurden. Diese Einmalauszahlung aus zwei Rentenversicherungsverträgen erhielt er neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Finanziert wurden die steuerfreien Beiträge durch Entgeltumwandlung. Der ursprüngliche Auszahlungsbeginn war ab dem Jahr 2032. Bereits ab dem Jahr 2015 wurden die beiden Versicherungen auf Wunsch des Arbeitnehmers beitragsfrei gestellt. Im folgenden Jahr wurden die Verträge dann schlussendlich gekündigt und in einer Einmalzahlung von knapp 26.000 Euro ausbezahlt. Das zuständige Finanzamt besteuerte diese Einmalzahlung in vollem Umfang als sonstige Einkünfte, woraufhin der Arbeitnehmer Einspruch erhob. Er begründete seinen Einspruch damit, dass bei der Einmalauszahlung die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach der Fünftelregelung vorliegen würden. Dieser Einschätzung folgten auch die Richter: die erhaltene Zahlung wurde als atypisch eingestuft, da eine Auszahlung von Altersvorsorgeverträgen vor Erreichen der Altersgrenze nicht dem üblichen Ablauf entspreche. Jetzt muss der Bundesfinanzhof darüber entscheiden, ob es sich hierbei um eine atypische Zahlung handelt.
Besteuerung nach der Fünftelregelung
Die Fünftelregelung dient dazu, außerordentliche Einkünfte gesondert zu begünstigen. Dabei wird eine einmalig hohe Einnahme so behandelt, als ob der Steuerpflichtige sie gleichmäßig verteilt über die kommenden fünf Jahre erhalten hätte. Anzuwenden ist diese Regelung beispielsweise bei einer Entschädigung oder Abfindung. Der Arbeitnehmer muss diese Form der Berechnung nicht gesondert beantragen. Vielmehr ist es Aufgabe des Arbeitgebers, schon bei der Auszahlung die Fünftelregel anzuwenden und dies auf der Gehaltsabrechnung entsprechend auszuweisen.
Um die Fünftelregelung anzuwenden, müssen jedoch die Voraussetzungen dafür erfüllt sein. Dabei muss es sich um außerordentliche Einkünfte oder Sonderzahlungen handeln. Ein besonderer Blick wird dabei darauf gerichtet, ob es sich um eine atypische Zahlung handelt. Zu betrachten ist das vor dem Hintergrund des jeweiligen Regelungsbereiches. Ein Indiz hierfür könnte bei einer Versicherung sein, ob die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits im Vertrag vorgesehen war.
Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge
Ein wichtiger Eckpfeiler der Rentenvorsorge bildet die betriebliche Altersvorsorge. Hierbei handelt es sich meist um Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, fallen während der Ansparphase für den Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an. Spätere Rentenzahlungen werden nach dem persönlichen Steuersetz erhoben, der bei Rentnern deutlich niedriger ausfällt als während der Berufstätigkeit.