Unzulässige Gebühren bei Umschuldung

Kundenfreundliches BGH Urteil Bankwechsel nach Zinsbindungsende gebührenfrei.

Der Aufwand der Bank sei mit dem Zins abzugelten, lautete die Begründung des Vorsitzenden des XI. Zivilsenats, Jürgen Ellenberger.

Verbraucherschützer hatten gegen ein Geldinstitut geklagt, welches 100 Euro verlangte, wenn Kreditnehmer nach Ablauf der Zinsbindung die Bank wechselten, um dort die Immobilie weiter zu finanzieren. Kreditnehmer steht es nach Ablauf ihrer Zinsbindung frei, zu einer anderen Bank zu wechseln.

Die erhobene Gebühr wurde den Kunden für die Treuhandabwicklung, bei der Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen werden, in Rechnung gestellt. Viele andere Banken und Sparkassen hatten ihren Kunden bis dato den aus ihrer Sicht begründeten Aufwand berechnet

Dieser allgemein verbreiteten Praxis der Banken und Sparkassen hat der oberste Gerichtshof nun mit seinem Urteil ein Riegel vorgeschoben und entschieden, dass es die Pflicht der Bank ist, die Sicherheiten – soweit sie nichtmehr benötigt werden – kostenfrei frei zu geben. Etwaiger Aufwand sei bereits mit dem Darlehenszins abgegolten.

Darüber hinaus erklärte der BGH, dass die nun unzulässigen Gebühren in den Abrechnungen insbesondere bei Baufinanzierungen, wo häufig mit großen Summen gearbeitet werden würde, von Kunden übersehen werden könnten. Dieses verstößt gegen § 307 des BGB, demnach Kunden nicht „unangemessen benachteiligt“ werden dürfen.