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24.04.2025

Steuerfalle bei Einkommensunterschieden: Wie Ehepaare Schenkungssteuer legal umgehen

Schenkungssteuer: Fünf Praxisfälle und ein Ausweg

Wann geht das Finanzamt von einer Schenkung aus?

Besonders relevant wird das Thema, wenn nur ein Partner bezahlt, aber beide profitieren. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

- Immobilienkäufen (zur Vermietung oder auch als Wohnimmobilie)

- Eintrag beider Partner ins Grundbuch

- Einem Gemeinschaftskonto mit ungleichen Zahlungen

- Oder bei einem gemeinsamen Aktiendepot, obwohl nur ein Partner investiert

Fakt ist: Sobald bei Eheleuten innerhalb von zehn Jahren mehr als 500.000 Euro übertragen werden, ist die steuerliche Freibetragsgrenze überschritten – und Schenkungssteuer droht.

Fall 1: Immobilienkauf zur Vermietung

Ein Partner zahlt, aber beide stehen im Grundbuch? In diesem Fall könnte das Finanzamt eine Schenkung sehen – auch wenn die Immobilie als gemeinsame Altersvorsorge gedacht ist. Wer ein vermietetes Objekt kauft und den einkommensschwächeren Partner zur Hälfte ins Grundbuch mit einträgt, sollte sich bewusst sein: Dieser Vorgang kann einkommenssteuerpflichtig sein.

Tipp der Blumenau Finanzplanung:

Lassen Sie prüfen, ob sich ein anderer Finanzierungsweg anbietet – z.B. über Darlehen oder Ausgleichszahlungen.

Fall 2: Kauf eines gemeinsamen Familienheims

Die gute Nachricht vorab: Familienheime sind von der Schenkungssteuer befreit, wenn sie gemeinsam genutzt werden und als Lebensmittelpunkt dienen. Wenn also ein Partner eine Immobilie kauft und den anderen unentgeltlich mit ins Grundbuch einträgt, ist dies in der Regel steuerlich unproblematisch - aber nur solange es sich um den Hauptwohnsitz handelt.

Ferienhäuser oder vermietete Objekte sind hiervon ausgenommen und unterliegen somit der Schenkungssteuer.

Fall 3: Gemeinschaftskonto mit ungleichen Zahlungen

Beide Partner nutzen ein Gemeinschaftskonto, aber nur einer zahlt regelmäßig ein. Auch hier kann das Finanzamt unterstellen, dass Vermögen übertragen wird – insbesondere dann, wenn größere Beträge zum gemeinsamen Investieren oder für den Konsum verwendet werden.

Die Blumenau Finanzplanung empfiehlt: Klare Dokumentation der Einzahlungen und individuelle Konten für größere Vermögenswerte.

Fall 4: Gemeinschaftskonto statt Kontovollmacht – eine teure Entscheidung?

Viele Paare entscheiden sich im Alltag für ein Gemeinschaftskonto, um gemeinsam Ausgaben wie Miete, Urlaub etc. zu bestreiten. Was gut gemeint ist, kann jedoch steuerlich problematisch werden – vor allem, wenn einer der beiden Partner mehr einzahlt als der andere. Können beide Partner unabhängig voneinander über das Guthaben verfügen, gilt jede Einzahlung des einen auch als Schenkung an den anderen – zumindest zur Hälfte. Besonders macht sich dies bemerkbar, wenn der vermögende Partner eine Immobilie oder ein Unternehmen verkauft hat und die höhere Geldsumme auf das Gemeinschaftskonto einzahlt.

Was wäre die Alternative?

Eine rechtssichere Variante kann die Kontovollmacht über ein Einzelkonto sein. Hier bleibt das Vermögen klar zugeordnet, der Partner kann aber im Ernstfall über das Konto verfügen – z.B. bei Krankheit oder im Todesfall.

Fall 5: Gemeinschaftsdepot

Immer mehr Paare investieren heute gemeinsam in ETFs, Aktien oder Fonds – oft über ein Gemeinschaftsdepot. Doch auch hier gilt: Wenn nur ein Partner Geld einzahlt, kann dies als schenkungssteuerpflichtige Vermögensübertragung gewertet werden.

Wird das Depot beiden zugeordnet, obwohl nur eine Person investiert, entsteht formal ein gemeinsames Vermögen. Bei größeren Anlagesummen und steigenden Kursen kann dies - insbesondere bei Verkauf oder Schenkung der Anteile – zu einer steuerlichen Falle werden.

Um dieser Problematik zu entkommen, empfiehlt die Blumenau Finanzplanung zwei Einzeldepots zu führen – mit klarer Trennung von Einzahlungen und Erträgen.

Der legale Ausweg: Die Güterstandsschaukel

Wer große Vermögen innerhalb einer Ehe steuerfrei übertragen möchte, stößt schnell auf die sogenannte Güterstandsschaukel. Dies ist ein intelligentes, vom Gesetzgeber anerkanntes Modell, das Schenkungssteuer umgeht.

Die Güterstandsschaukel nutzt einen Wechsel des ehelichen Güterstandes, um Vermögen steuerfrei auszugleichen. Dabei gehen Paare wie folgt vor:

1. Sie leben zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft

2. Anschließend vereinbaren sie notariell die Aufhebung dieses Güterstandes.

3. Danach entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich, bei dem Vermögen vom vermögenderen Partner steuerfrei auf den anderen übertragen werden kann.

4. Danach kann das Paar wieder in die Zugewinngemeinschaft eintreten.

Warum ist das legal?

Dies ist legal, weil der Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes ausdrücklich von der Schenkungssteuer befreit ist (siehe auch § 5ErbSTG).

Gut zu wissen: Diese Beendigung muss nicht durch Scheidung oder Tod erfolgen – ein einvernehmlicher Wechsel reicht vollkommen aus.

 

Wann lohnt sich die Güterstandsschaukel?

- Bei großen Vermögensunterschieden in einer Ehe

- Wenn eine Vermögensübertragung ohne Verbrauch des Freibetrages (500.000 €) gewünscht ist

- Als Teil einer größeren Nachlass- oder Schenkungsstrategie

Die Blumenau Finanzplanung empfiehlt: Das Prozedere der Güterstandsschaukel unbedingt mit dem Steuerberater und Notar planen!

Fazit: Wer gemeinsam plant, spart gemeinsam Steuern

Ob Immobilien, Konten oder Investments – Paare sollten ihre Vermögensverteilung nicht nur fair, sondern auch steuerlich durchdacht gestalten. Mit guter Beratung lassen sich Schenkungsfallen vermeiden und Freibeträge optimal ausschöpfen.

Wir helfen Ihnen, Ihr gemeinsames Vermögen rechtssicher und steueroptimiert auszubauen – transparent, unabhängig und persönlich.

 

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