Neuregelung der Betriebsrente

Betriebliche Altersvorsorge (BAV)

Wesentliche Änderungen betreffen vor allem tarifvertraglich gebundene Unternehmen:

  • Die Tarifpartner können künftig reine Beitragszusagen einführen – ohne Mindest- oder Garantieleistungen. Im Gegenzug werden die Arbeitgeber von der Haftung befreit.
  • Bei reinen Beitragszusagen wird der Arbeitgeber verpflichtet, mindestens 15 Prozent des umgewandelten SV-freien Entgelts an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten.
  • Sozialpartner dürfen künftig Modelle vereinbaren, die eine automatische Entgeltumwandlung für jeden Mitarbeiter vorsehen, sofern er nicht ausdrücklich widerspricht (sogenannte „Opting-out“-Modelle).

Für alle Unternehmen gilt:

  • Um Geringverdiener (bis 2.200 EUR Bruttoeinkommen) stärker zu fördern, werden höhere Anreize gesetzt. Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 – 480 EUR jährlich für die zusätzliche Altersversorgung, so wird er steuerlich gefördert und kann 30 Prozent der Lohnsteuer des Arbeitnehmers behalten. Eine Förderung von 72 EUR bis maximal 144 EUR pro Jahr. Außerdem dürfen Geringverdiener im Alter 100 EUR aus einer Betriebsrente behalten, wenn Sie Grundsicherung beziehen.
  • Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wird verdoppelt, von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West).
  • Bei Entgeltumwandlungen, die ab 2019 beginnen wird der Arbeitgeber verpflichtet, Ihre SV-Ersparnis an den Mitarbeiter weiterzugeben – das heißt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts.

Fazit:

Die Reform hat einige gute Ansätze, die die Attraktivität der Betrieblichen Altersvorsorge (BAV) erhöhen werden. Leider gilt die Reform vor allem für tarifgebundene Arbeitgeber, im Wesentlichen also große Unternehmen. Für mittelständische Unternehmen ändert sich dagegen wenig. Gerade dort arbeiten jedoch die meisten Beschäftigten. Zudem ist durch diese Reform das ohnehin komplexe Gebilde der Betrieblichen Altersversorgung noch komplizierter geworden.

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