Keine Minderung der Grunderwerbssteuer durch Instandhaltungsrücklage
Steuertipp: Neues vom Bundesfinanzhof
Die Preise für Eigenheime oder Gewerbeimmobilien steigen seit Jahren an. Auch kommen für Immobilienkäufer neben dem Kaufpreis noch sogenannte Kaufnebenkosten wie beispielsweise Notarkosten, Grundbuchkosten und Grunderwerbssteuer hinzu. Daher besteht häufig der Wunsch, zusätzliche Kosten zu minimieren. Somit kann ein zweiter Blick auf die Berechnungsgrundlagen nicht schaden - jedoch kann dieser nicht immer hilfreich sein und Steuererleichterungen mit sich bringen.
So hatte beispielsweise ein Käufer verschiedener Teileigentumsrechte keinen Erfolg. Er hatte versucht, die zu zahlende Grunderwerbssteuer zu reduzieren. Als Berechnungsgrundlage für die abzuführende Grunderwerbssteuer zog das zuständige Finanzamt den Kaufpreis für das Teileigentum an den Gewerbeeinheiten und Stellplätzen heran. Davon ausgeklammert wurde allerdings der Anteil an Instandhaltungsrücklagen für das Teileigentum. Der Käufer hatte auf eine Kaufpreissenkung unter eine Wertgrenze von 2.500 Euro spekuliert, bei dem ein Erwerb steuerfrei bleibt.
Dieser Einschätzung des Finanzgerichtes schloss sich auch in letzter Instanz der Bundesfinanzhof an. In ihrer Begründung führten die Richter an, dass bei einem Eigentümerwechsel die Instandhaltungsrücklage für die Wohneigentümergesellschaft unberücksichtigt bleibt. Der anteilig angesparte Betrag ist ausschließlich dem Verwaltungsvermögen einer Wohnungseigentümergesellschaft zuzuordnen und nicht einem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft. Somit hat ein Eigentümerwechsel keinen Einfluss auf die Zuordnung des Vermögens, auch wenn ein Übergang der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag vereinbart wird. Festzuhalten bleibt, dass zu jedem Zeitpunkt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Rechtsträger bleibt. Anders gestaltet sich die Rechtslage bei Zubehör, da in diesem Fall die Zuordnung klar definierbar sei.