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04.03.2021

Hausbau: Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten

Teil 3: Bauen mit einem Bauträger

Vielfach kaufen Bauträger Baugrundstücke auf, um darauf Eigentumswohnungen oder Häuser zu errichten. So bleibt vielen Familien oft nur der Abschluss eines Bauträgervertrages, um den Wunsch nach den eigenen vier Wänden in die Tat umzusetzen.

Auch wenn der Kauf einer Immobilie vom Bauträger für viele den Charme hat, alles aus einer Hand zu erwerben, müssen hierbei besondere Fallstricke beachtet werden.

Zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber wird vereinbart, auf einem Grundstück eine Immobilie zu bauen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass beim Bauen mit einem Bauträger der Verbraucher nicht der Bauherr sondern Erwerber der fertiggestellten Immobilie ist. Mit dem Verkauf nach einem Bauträgerstandardvertrag tritt der Bauherr sämtliche Rechte an den Kunden ab. Dieser muss sich dann auch um spätere Mängelfragen mit den Handwerkern kümmern.

Daher empfiehlt die Blumenau Finanzplanung beim Bauen mit einem Bauträger ihren Kunden die Bauverträge im Vorfeld eingehend zu prüfen. Oftmals fehlen in den Verträgen wichtige Planungsleistungen, die später „on top“ bezahlt werden müssen. So kommt es häufig vor, dass Bodenbeläge und Sanitäranlagen nur unzureichend im Text verankert sind. Oder Anschlüsse ans Kanalnetz und eine ausreichende Wärmedämmung vertraglich nicht ausreichend berücksichtigt werden. Dies kann schlimmstenfalls eine Flut von Nachtragsangeboten für den Verbraucher mit sich ziehen und die veranschlagten Kosten des Bauprojektes in die Höhe treiben.

Das Bundesbauministerium hat eine nützliche Liste veröffentlicht, in der unzulässige Vertragsklauseln vom Verband privater Bauherren aufgelistet sind.

Immer wieder hört man, dass einzelne Bauherren in die Insolvenz schlittern und Kunden dann mit ihren unfertigen Rohbau alleine dastehen. Daher empfiehlt die Blumenau Finanzplanung den Bauherren im Vorfeld unter die Lupe zu nehmen. So sollten Verbraucher abchecken

  • seit wann der Bauträger existiert
  • ob er im Handelsregister eingetragen ist
  • kann er eine Eigenauskunft vorlegen
  • welche Tätigkeiten gehen an Subunternehmer/welche Tätigkeiten führt er selber durch
  • welche Referenzimmobilien kann der Bauträger vorweisen

Gleichzeitig kann die Initialisierung einer Gewährleistungsabsicherung den Verbraucher einen gewissen Schutz bieten. Entweder gleich fünf Prozent der Bausumme auf einem Konto einbehalten oder eine Bürgschaft vom Bauträgerunternehmen einfordern.

Wichtig ist zu beachten, dass Handwerker beim Vorliegen von Mängeln das Recht haben, den Schaden selbst zu beheben. Klagen gegen den Bauträger einzureichen sind oftmals sehr langatmig, da Bauträger häufig über gute Haftpflichtversicherungen verfügen.

Rechtsschutzversicherungen, die Bauklagen übernehmen, gibt es leider nicht.

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