Hausbau: Besserer Schutz für Bauherren
Bauherren in Unkenntnis über zusätzliche Rechte
Der neue Verbraucherbauvertrag enthält wesentliche Verbesserungen und Mindestangaben für private Bauherren. Eine Verbesserung ist unter anderem das Recht auf eine ordentliche und umfassende Baubeschreibung. Diese fehlt jedoch nach wie vor in vielen Baubeschreibungen. Doch nur mit Hilfe einer detaillierten Baubeschreibung lassen sich Angebote verschiedener Anbieter vergleichen.
Weiterhin muss gemäß dem neuen Bauvertragsrecht ein verbindlicher Einzugs- oder Fertigstellungstermin genannt werden. Da dieser in der Praxis häufig nicht realisiert werden kann, wird mit dem Bauherren eine Bauausführungszeit vereinbart. In dieser festgelegten Zeit muss das Unternehmen den Bau schlüsselfertig errichten.
Ferner stehen dem Bauherren rechtlich alle relevanten Pläne und Berechnungen des zukünftigen Hauses zu. Denn nur hiermit lassen sich statische Konstruktionen sowie energetische Bauausführungen mit den gesetzlich vorgeschriebenen und für die Gewährung von Fördergeldern maßgeblichen Standards vergleichen.
Zusätzlich ist im neuen Bauvertragsrecht das Widerrufsrecht verankert, das heißt der Bauherr kann eine 14-tätige Widerrufsfrist nutzen, um den Bauvertrag ggf. von Bauexperten prüfen zu lassen.
Auch gilt seit dem 1. Januar 2018 eine neue Handhabung bei Abschlagszahlungen.
So dürfen Baufirmen dürfen jetzt nur noch höchstens 90 % der vereinbarten Gesamtkosten als Abschlagszahlung fordern, die übrigen 10 % müssen erst nach erfolgter Abnahme gezahlt werden. Das schützt Verbraucher vor Überzahlungen und lässt ihnen am Ende der Bauzeit einen zusätzlichen Handlungsspielraum, wenn es darum geht, einen Teil der Vergütung wegen noch zu beseitigender Baumängel zunächst zurückzuhalten.