Finanzen 2024: Welche Änderungen ergeben sich bei staatlichen Förderungen der Altersversorgung und Kranken- bzw. Pflegeversicherung?
Diese gesetzlichen Änderungen sollten Sie für Ihre private Finanzplanung beachten
Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gilt als wichtige Kennzahl in der allgemeinen Rentenversicherung. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro; in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro.
Üblicherweise wird die BBG jedes Jahr erhöht. Allerdings wird 2024 das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer sein.
Ausblick: Ab 2025 wird eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und Ostdeutschland gelten.
Anstieg der maximalen Förderbeiträge in der betrieblichen Vorsorge
Auch der maximale steuerliche Förderbetrag, welcher im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds eingeräumt wird, erhöht sich dieses Jahr. So steigt er von 584 auf 604 Euro sowie auch der sozialversicherungsfreie Beitrag von 292 auf 302 Euro monatlich. Pensionskassen und pauschalbesteuerte Direktversicherungen sind davon jedoch nicht betroffen. Ebenfalls steigen der sozialversicherungsfreie Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandung von monatlich 292 auf 302 Euro an.
Anstieg der Freibeträge für Krankenversicherungsbeiträge bei Betriebsrenten
Für Menschen, die bereits eine Betriebsrente beziehen, gibt es in diesem Jahr eine gute Nachricht. Grundsätzlich müssen auch auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden, wenn man bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Seit Januar 2020 wurde jedoch ein Freibetrag eingeführt, bis zu dem keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Dieser Freibetrag wird nun in 2024 von monatlich 169,75 Euro auf 176,75 Euro (West) bzw. von 164,50 Euro auf 173,25 Euro (Ost) angehoben. Infolgedessen müssen pflichtversicherte Rentner nur für diejenigen bAV- Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen, die diese Grenze übersteigen.
Parallel wird auch die Freigrenze in der Pflegeversicherung auf monatlich 176,75 Euro angehoben. Bei Überschreiten dieser Grenze wird die gesamte bAV- Leistung beitragspflichtig.
Von den Erleichterungen ausgenommen sind freiwillig Versicherte.
Änderungen bei der Basis-Rente
Zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können Beiträge für eine Basis-Rente als Sonderausgaben angeführt und somit vom versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ab Januar 2024 steigt der maximal mögliche Beitrag nun auf 27.565 Euro und bei verheirateten Paaren auf 55.130 Euro.
Rückblick: Im Jahr 2022 waren bereits 94 Prozent der Beiträge steuerlich absetzbar. Im Zuge des dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung wurde dieser Anteil ab 2023 auf 100 Prozent erhöht. Der Regierungsentwurf zum Wachstumsgesetz sieht vor, dass der Besteuerungsanteil der Renten für 2023 nachträglich heruntergeschraubt wird (von 83 auf 82,5 Prozent). Ab 2024 liegt er dann wieder bei 83 Prozent.
Änderungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung:
Gesetzliche Krankenversicherung wird teurer
Zum 1. Januar ist auch die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung von 59.850 Euro auf 62.100 Euro gestiegen. Das jährliche Bruttoeinkommen, welches Angestellte für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) benötigen steigt von 66.600 Euro auf 69.300 Euro.
Gesetzlich Versicherte von vielen Krankenkassen müssen sich in diesem Jahr auf höhere Beiträge einstellen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird für sie nämlich um 0,1 Prozentpunkte ansteigen und beträgt somit zukünftig 1,7 Prozent. Mit dieser Erhöhung einhergehend ändert sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte. Er erhöht sich auf 421,76 Euro für die Krankenversicherung und 87,98 Euro für die Pflegeversicherung.
Aufgrund der erneuten Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Steigerung des Zusatzbeitrages für gesetzlich Versicherte werden somit gutverdienende Arbeitnehmer-innen belastet.
Erhöhungen der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung
Die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, werden ab diesem Jahr um 5 Prozent erhöht.
Gleichzeitig werden auch in der stationären Pflege die Leistungszuschläge auf die pflegebedingten Kosten angehoben und somit vollstationär versorgte Pflegebedürftige stärker entlastet.
So übernimmt die Pflegekasse im ersten Jahr der Heimunterbringung bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung zukünftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und sogar 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Das bedeutet eine spürbare Reduzierung der Kosten der Heimbewohner.
Eine weitere Änderung gibt es für Angehörige von Pflegebedürftigen
Das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige wird künftig bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr gewährt. Es wird dann gezahlt, wenn Beschäftigte in einer akuten Situation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.