Erbschaft: So lässt sich Erbschaftssteuer legal vermeiden Teil 1
Hilfreiche Tipps von Steuerexperten: Wie vermeide ich Erbschaftssteuer?
Bei einem vererbten Vermögen in Millionenhöhe wird sogar ein Spitzensteuersatz von 50 Prozent fällig. Und so kann es sein, dass Millionenerben bis zu siebenstellige Beträge ans Finanzamt überweisen müssen. Glücklicherweise aber gibt es verschiedene legale und clevere Wege, um die anfallende Steuerlast zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden. Steuerexperten empfehlen Vermögenden frühzeitig zu planen und gezielt die Vorteile einiger Steuerregelungen zu nutzen. Die Blumenau Finanzplanung führt im Folgenden die besten Tipps von Steuerexperten an, mit denen die Erbschaftssteuer umgangen oder minimiert werden kann.
1. Schenkungen zu Lebzeiten
Eine der effektivsten Strategien, um Erbschaftsteuer zu vermeiden ist die Schenkung zu Lebzeiten. Hierbei kann das Vermögen schrittweise auf die Erben übertragen werden, anstatt es nach dem Tod zu vererben. Der große Vorteil hierbei ist, dass alle 10 Jahre Schenkungen bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei erfolgen können. Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsgrad ab.
Es gelten folgende Freibeträge bei Schenkungen:
- Ehepartner: 500 TEUR
Kinder: 400 TEUR
Enkelkinder: 200 TEUR
Alle anderen: 20 TEUR
Durch eine kluge Planung können so über Jahre hinweg große Vermögenswerte an die kommende Generation steuerfrei übertragen werden. Im Einzelfall, wenn besonders hohe Vermögenswerte vererbt werden, kann es sogar lohnenswert sein, Familienverhältnisse zu ändern, wie beispielsweise den Ex-Mann erneut zu heiraten oder den Bruder zu adoptieren.
2. Testamentarische Gestaltung
Fakt ist: Die richtige Testamentsgestaltung spielt eine wesentliche Rolle bei der Steuervermeidung. Steuerexperten empfehlen daher, ein Testament oder einen Erbvertrag im Vorfeld derart zu gestalten, dass die Vermögensaufteilung optimal geregelt ist.
Derzeit ist das sogenannte Berliner Testament in Deutschland die beliebteste Form der Nachlassregelung. Allerdings ist aus Sicht der Steuerberater das Berliner Testament, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und erst nach dem Tod des zweiten Partners die Kinder erben, steuerlich ungünstig. Sie stufen das Berliner Testament insbesondere bei Vermögen über 400 TEUR als schlechte Alternative ein. Der Grund hierfür ist, dass das gesamte Vermögen zunächst nur an den hinterbliebenen Ehepartner vererbt wird. Insofern gehen die Freibeträge der Kinder durch die faktische Enterbung im ersten Erbgang verloren.
3. Nutzung von Freibeträgen
Bei einer Steueroptimierung spielen die Erbschaftssteuerfreibeträge eine zentrale Rolle. Jeder Erbe kann von Freibeträgen profitieren. Diese hängen immer vom Verwandtschaftsgrad ab. Ehepartner und Kinder profitieren von den höchsten Freibeträgen, bei Verwandten oder Freunden gelten geringere Freibeträge.
Um Freibeträge zu nutzen, empfehlen Steuerexperten zumindest den Kindern per Vermächtnis Vermögensanteile zuzuweisen. Ferner raten sie, den Familienkreis miteinzubeziehen, um möglichst viel Vermögen steuerfrei zu übertragen. So können beispielsweise auch Enkel und Geschwister in die Nachlassplanung einbezogen werden.
4. Kettenschenkung
Geben dies die Familienverhältnisse nicht her, kann eine Kettenschenkung ein cleveres und legales Instrument zur Steuervermeidung sein. Hier wird Vermögen über mehrere Stationen weitergereicht, um so mehrfach von den persönlichen Freibeträgen der involvierten Personen zu profitieren.
Möchte beispielsweise ein Vermögender seiner Schwiegertochter Geld in Höhe von 400 TEUR verschenken oder vererben, kann sie in diesem Fall nur einen Freibetrag in Höhe von 20 TEUR nutzen. Sie müsste folglich 95 TEUR Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zahlen.
Dies ist jedoch mit einer Kettenschenkung clever zu umgehen. So kann der Mann zunächst seinem Sohn den Betrag schenken. Der Sohn wiederum kann das Geld anschließend seiner Frau schenken. Sie hat gegenüber ihrem Mann einen Freibetrag in Höhe von 500 TEUR und könnte somit steuerfrei bleiben. Unabdingbar dabei ist, dass im Schenkungsvertrag an die erste Person keine Pflicht enthalten ist, das Vermögen weiter zu schenken.
5. Güterstandsschaukel
Die Güterstandsschaukel ist ein Gestaltungsmittel zur steueroptimierten Vermögensübertragung unter Eheleuten. Sie bietet sich an, wenn ein Ehegatte während der Ehezeit ein deutlich größeres Vermögen aufgebaut hat als der andere Ehegatte. Die Güterstandsschaukel nutzt den Wechsel des Güterstands von der Zugewinngemeinschaft in eine Gütertrennung und wieder zurück, um die steuerlichen Freibeträge zwischen den Ehepartnern optimal zu nutzen. Eine Vermögensübertragung mittels eines Zugewinnausgleichs ermöglicht, dass große Vermögenswerte wie beispielsweise Immobilien, Aktien oder Firmenanteile vom vermögenden Ehepartner an den Partner übertragen wird, ohne dass Schenkungs- oder Erbschaftssteuer anfällt. Nach der Vermögensübertragung können die Partner mittels eines notariellen Vertrags wieder in die Zugewinngemeinschaft wechseln
Die wesentlichen Vorteile der Güterstandsschaukel sind:
- Komplette Steuerfreiheit durch den Zugewinnausgleich
- Zusätzliche Nutzung von Freibeträgen für Schenkungen zwischen Ehepartnern (500 TEUR alle 10 Jahre).
Im Hinblick auf eine Erbschaftsplanung ist eine Güterstandsschaukel ein kluges Steuerplanungsmittel, da so das Vermögen zwischen den Ehepartnern gleichmäßiger aufgeteilt wird. Infolgedessen wird bei einem Todesfall die steuerliche Belastung reduziert.
Wichtig: Zur rechtssicheren Umsetzung der Maßnahmen wird die Abstimmung mit einem Steuerberater empfohlen. Die Blumenau Finanzplanung bietet keine Steuerberatung an.