BGH-Urteil: Reservierungsgebühren beim Hauskauf sind unzulässig
Reservierungsgebühren des Immobilienmaklers können zurückgefordert werden
Dieses Urteil erstreckt sich auch auf später vereinbarte Reservierungsgebühren, das heißt wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag aufgeführt wird.
In aller Regel wird die Reservierungsgebühr mit der Provision des Maklers verrechnet, vorausgesetzt der Kauf kommt zustande. Scheitert der Verkauf jedoch, behält der Makler das Geld ein. Das mahnt der BGH nun in seinem Urteil an: Weder bringe der Reservierungsvertrag dem Kunden nennenswerte Vorteile, noch erbringe der Makler dafür eine geldwerte Gegenleistung. Die Gebühr benachteilige die Kunden unangemessen und sei daher unwirksam.
Fakt ist: Der Kunde hat von einer Reservierung nicht viel, da es immer vorkommen kann, dass der Eigentümer vom Verkauf zurücktritt oder die Immobilie auf eigene Faust verkaufe.
Bis dato haben Immobilienmakler eine Reservierungsgebühr entweder in Form eines pauschalen Betrags oder als prozentualen Anteil ihrer Maklerprovision verlangt. Je nach Kaufpreis der Immobilie oder des Grundstücks kann es sich dabei um mehrere Tausend Euro handeln.
Expertentipp der Blumenau Finanzplanung: Getätigte Reservierungsgebühren können Kunden nun vom Makler zurückfordern, falls der Kauf der Immobilie nicht zustande gekommen ist und der Makler das Geld einbehalten hat.