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22.11.2022

BGH-Urteil erklärt Jahresentgelt für Bausparer für ungültig

Bausparer können Gebühren zurückverlangen

So würden mit dem Jahresentgelt Kosten für Verwaltungsgebühren in unangemessener Weise auf die Bausparer abgewälzt, welche gemäß einer gesetzlichen Verpflichtung eigentlich von den Bausparkassen zu leisten sind. Zumal Bausparer in der Ansparphase bereits akzeptieren müssten, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses ihres Bausparvertrages niedrig verzinst werden. Darüber hinaus würden Bausparkassen bereits bei Abschluss eines Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von den Kunden verlangen.

Fakt ist: Für Bausparkassen ist es ist nicht der erste Rückschlag vor Gericht. Dieses Mal ging es um die Kontoführungsgebühren, die Kunden während der Ansparphase ihres Bausparvertrages abführen sollten. In dieser Phase zahlen die Kunden einen Teil ihrer Bausparsumme selbst ein.

Nach der Zuteilung des Bausparvertrages folgt die Darlehensphase. Hier erhalten die Kunden den restlichen Betrag in Form eines Kredites. Die während der Darlehensphase erhobenen Kontoführungsgebühren seitens der Bausparkassen wurden bereits 2017 vom BGH für unwirksam erklärt.

Verbraucherschützer schätzen, dass deutschlandweit etwa 24 Millionen Bausparverträge von den für unwirksam verurteilten Entgelten betroffen sind. Die Nachfrage an dieser konservativen Sparform war zuletzt bei den Darlehensnehmern wieder gestiegen.

Die Blumenau Finanzplanung weist an dieser Stelle darauf hin, dass betroffene Bausparerinnen und Bausparer nach dem jüngsten BGH-Urteil nun selbst aktiv werden müssen, um sich ihre zu viel bezahlten Jahresgebühren zurückzuholen. Flankierend hierzu fordere die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Bausparkassen dazu auf, von sich aus ihre Kundinnen und Kunden in Höhe der zu Unrecht vereinnahmten Entgelte zu entschädigen. Bis dato ist nach dem vzbv zufolge noch umstritten, wie lange rückwirkend betroffene Bausparinnen und Bausparer ihre Entgelte zurückfordern können. Es wird von einer Regelverjährung von mindestens drei Jahren ausgegangen.

Ausdrücklich bedauert wurde die Entscheidung des BGH vom Verband der privaten Bausparkassen. Der Verband wies darauf hin, dass im europäischen Vergleich Gebühren in der Spar- und Darlehensphase generell verbreitet wären.

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