Änderungen beim Bauvertragsrecht

Gesetzliche Neuänderungen

So sind viele Baubeschreibungen oftmals so vage, dass Bauherren diesen nicht entnehmen können, worauf es wirklich ankommt. Vielfach werden z.B. keine genauen Angaben hinsichtlich der Verwendung von Materialien oder genauen Angabe des Heizsystems getätigt. Weiterhin fehlt in vielen Baubeschreibungen der verbindliche Fertigstellungstermin.

Die Baubeschreibung, die dem Bauherren vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden muss, ist beim Vertragsabschluss bindend und wird automatisch Vertragsinhalt. Daher muss die Baubeschreibung sehr konkret sein.

Bauherren sollten sich im Vorfeld und bei Zweifeln von Bauherren- oder Eigentümerverbänden  beraten lassen. Der Vertrag gilt auch ohne Baubeschreibung. Hier sollte der Kunde hier die 14-tätige Widerrufsfrist nutzen, um den Bauvertrag von Bauexperten prüfen zu lassen.

Gesetzliche Neuregelungen des Bauvertrages

Paragraph 650i BGB definiert den Verbrauchervertrag, §§ 650j, 650k BGB die Baubeschreibungspflicht, Art. 249 EGBGB den Inhalt.