Berufsunfähigkeitsabsicherung als Arzt oder Zahnarzt
Das Risiko, im Laufe des Arbeitslebens wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeiten zu können, ist auch als Arzt oder Zahnarzt beträchtlich. Obwohl es sich um eine vergleichsweise risikolose Tätigkeit handelt, wird immerhin noch jeder Siebte vor dem regulären Rentenbeginn berufsunfähig.
Ärzte und Zahnärzte sind Pflichtmitglieder in den berufsständischen Versorgungswerken. Diese zahlen im Falle der Berufsunfähigkeit eine Rente. Diese ist gleichwohl regelmäßig zu gering, insbesondere bei jungen Ärzten. Noch problematischer ist, dass das Versorgungswerk erst ab einer Berufsunfähigkeit von 100% leistet, d.h. die Approbation muss zurückgegeben werden (siehe auch Versorgungswerk).
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung tritt dagegen schon ab 50% Berufsunfähigkeit ein. Bei Berufsunfähigkeit behält der Arzt / Zahnarzt seine Approbation und kann durchaus noch weiter in gewissem Umfang beruflich tätig sein.
Ein weiterer Zusatznutzen der privaten Absicherung: einige Berufsunfähigkeits-Tarife bieten eine „Infektionsklausel“. Bei Berufsunfähigkeit als Arzt / Zahnarzt kann dieser seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen zwar vielleicht noch ausüben (z.B. bei einer noch nicht „ausgebrochenen“ HIV-Infektion), würde durch die Infektion aber möglicherweise seine Patienten gefährden.
Bei einem behördlichen Berufsverbot durch das Gesundheitsamt aus gesundheitlichen Gründen (siehe Infektionsschutzgesetz) wird dann die Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe erbracht. Liegt ein solches Verbot nicht vor, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt – im Zweifel mittels Gutachten eines renommierten Hygienikers.
Expertentipp:
Problem Gesundheitsprüfung
Ein BU-Antrag scheitert oftmals an der Gesundheitsprüfung. Versicherungen prüfen diese sehr genau. Schon kleinere gesundheitliche Einschränkungen (z.B. Allergien oder Rückenschmerzen) können Leistungsausschlüsse oder Beitragszuschläge zur Folge haben. Hier haben Sie als Arzt gute Chancen über das Versorgungswerk Klinikrente, auf Basis deutlich vereinfachter Gesundheitsfragen eine BU-Absicherung zu erhalten.
Meldepflichtige Krankheiten gem. § 6 Infektionsschutzgesetz:
- Botulismus
- Cholera
- Diphtherie
- humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
- akuter Virushepatitis
- enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
- virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- Masern
- Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- Milzbrand
- Mumps
- Pertussis
- Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
- Pest
- Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
- Tollwut
- Typhus abdominalis/Paratyphus
- Varizellen
sowie die Erkrankung an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.
Meldepflichtige Krankheitserreger gem. § 7 Infektionsschutzgesetz:
- Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
- Bacillus anthracis
- Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
- Borrelia recurrentis
- Brucella sp.
- Campylobacter sp., darmpathogen
- Chlamydia psittaci
- Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
- Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
- Coxiella burnetii
- humanpathogene Cryptosporidium sp.
- Ebolavirus
- a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme - Francisella tularensis
- FSME-Virus
- Gelbfiebervirus
- Giardia lamblia
- Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
- Hantaviren
- Hepatitis-A-Virus
- Hepatitis-B-Virus
- Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
- Hepatitis-D-Virus
- Hepatitis-E-Virus
- Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
- Lassavirus
- Legionella sp.
- humanpathogene Leptospira sp.
- Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
- Marburgvirus
- Masernvirus
- Mumpsvirus
- Mycobacterium leprae
- Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
- Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
- Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
- Poliovirus
- Rabiesvirus
- Rickettsia prowazekii
- Rotavirus
- Rubellavirus
- Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
- Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
- Salmonella, sonstige
- Shigella sp.
- Trichinella spiralis
- Varizella-Zoster-Virus
- Vibrio cholerae O 1 und O 139
- Yersinia enterocolitica, darmpathogen
- Yersinia pestis
- andere Erreger hämorrhagischer Fieber.